Normen20.10.2026·9 Min Lesezeit

EN 15085 neu erklärt: Klassifikationsstufen, Tätigkeitsbereiche und Konformitätsnachweis nach der Ausgabe 2025

Was sich mit DIN EN 15085-2:2025-09 ändert: Klassifikationsstufe statt Zertifizierungsstufe, nur noch CL 1 bis CL 3, Tätigkeitsbereiche D, P, M und S, Konformitätsnachweis durch First, Second oder Third Party. Mit den Vorgaben des DB-Merkblatts vom 1. Oktober 2025.

Die Normenreihe EN 15085 ist seit 2020 Teil für Teil neu erschienen: Teil 2 im Jahr 2020 mit Änderungen 2023 und 2025, Teile 3 und 6 im Jahr 2022, Teile 1, 4 und 5 im Jahr 2023. Für Schweißbetriebe im Schienenfahrzeugbau ändert sich damit nicht nur der Wortlaut, sondern die Logik des Nachweises: Aus der Zertifizierungsstufe wird die Klassifikationsstufe, aus vier Stufen werden drei, und ob ein Zertifikat nötig ist, entscheidet jetzt der Auftraggeber über das Konformitätsbewertungsverfahren. Dieser Artikel erklärt die neue Systematik entlang der Norm und des Merkblatts der DB Systemtechnik vom 1. Oktober 2025.

Stand und Geltung: EN 15085-2:2020+A2:2025 (Änderung A2 von CEN am 2. April 2025 angenommen; deutsche Ausgabe DIN EN 15085-2:2025-09), DIN EN 15085-3:2023-07, DIN EN 15085-4:2023-05, DIN EN 15085-5:2023-05. Das Merkblatt DB Systemtechnik 20250910-401 (Ausgabe 01.10.2025) gilt nur für Aufträge der DB AG und ihrer Konzernunternehmen; es überbrückt die Zeit bis zur Neuausgabe der DB-Richtlinie 951.0010. Für andere Auftraggeber gilt die Norm; ob die Richtlinienreihe DVS 1619 anzuwenden ist, ist dort Vertragssache. Die Abschnitte 4.2 bis 7 der EN 15085-2 sind hier gegen die Fassung 2020+A1:2023 gelesen; was die Änderung A2:2025 dort ändert, war uns nicht im Volltext zugänglich.

1. Klassifikationsstufe statt Zertifizierungsstufe

Der Begriff „Zertifizierungsstufe" aus EN 15085-2:2008 ist verschwunden. EN 15085-2 spricht seit der Ausgabe 2020 von der Klassifikationsstufe (classification level, CL), und sie hängt nicht mehr an der Schweißnahtgüteklasse, sondern an der Sicherheitsrelevanz des geschweißten Bauteils (Abschnitt 4.1 mit Begriff 3.1):

  • CL 1: geschweißte Schienenfahrzeuge und Anschweißteile mit hoher Sicherheitsrelevanz. Ein Versagen führt zu Folgeereignissen mit Personenschäden und zum Ausfall der Gesamtfunktion.
  • CL 2: Anschweißteile mit mittlerer Sicherheitsrelevanz. Ein Versagen beeinträchtigt die Gesamtfunktion und/oder kann zu Personenschäden führen. Schweißverbindungen mit hohem Sicherheitsbedürfnis nach EN 15085-3 sind in CL 2 nicht zulässig.
  • CL 3: Anschweißteile mit niedriger Sicherheitsrelevanz. Ein Versagen beeinträchtigt die Gesamtfunktion nicht unmittelbar, Personenschäden sind unwahrscheinlich. Verbindungen mit hohem oder mittlerem Sicherheitsbedürfnis sind nicht zulässig.

Tabelle 1 der Norm ordnet die häufigsten Bauteile beispielhaft zu: Drehgestellrahmen, Untergestelle, Wagenkästen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Bremsausrüstung, Kraftstofftanks, Trittstufen und Handläufe außen sind Beispiele für CL 1. Abweichungen von Tabelle 1 sind zulässig; Abweichungen nach unten müssen dokumentiert und begründet werden, wofür der Ansatz der Reihe EN 50126 verwendet werden darf. Für DB-Aufträge ist die Bauteilzuordnung nach Ril 951.0010Z01 auf Grundlage dieser Tabelle verbindlich (Merkblatt, Abschnitt 3).

Wer die Einstufung eines Bauteils durchspielen will: CL-Check.

2. CL 4 gibt es nicht mehr

EN 15085-2:2008 kannte eine vierte Stufe für Betriebe, die konstruieren, einkaufen oder liefern, ohne selbst zu schweißen. Diese Stufe ist entfallen. Das DB-Merkblatt gibt die Übersetzung alter Zertifikate in die neue Systematik vor:

  • CL 1 (2008) bleibt CL 1.
  • CL 2 (2008) bleibt CL 2.
  • CL 3 (2008) bleibt CL 3.
  • CL 4 (2008) wird zu CL 1, CL 2 oder CL 3 in Kombination mit den Tätigkeitsbereichen D und/oder S.

Ein ehemaliger CL-4-Betrieb bekommt nach dieser Übersetzung also keine eigene Stufe mehr, sondern wird nach der Sicherheitsrelevanz der Bauteile eingestuft, die er konstruiert oder liefert, und trägt im Nachweis den Tätigkeitsbereich, den er tatsächlich ausübt. Wer nach der Ausgabe 2008 ein CL-4-Zertifikat besitzt, sollte klären, welche Kombination aus Stufe und Tätigkeitsbereich der Betrieb künftig führt.

3. Tätigkeitsbereiche D, P, M und S

Neu in EN 15085-2 ist der Tätigkeitsbereich (Abschnitt 4.2, Tabelle 2). Ein Betrieb kann einen oder mehrere davon ausüben:

  • D (Design): Berechnung, Konstruktion und Dokumentation für Fertigung und Instandhaltung geschweißter Schienenfahrzeuge und Bauteile.
  • P (Production): Fertigung, Umbau und Prüfung geschweißter Schienenfahrzeuge und Bauteile einschließlich Ersatzteilen.
  • M (Maintenance): Instandsetzung geschweißter Schienenfahrzeuge und Bauteile durch Schweißen, einschließlich Prüfung.
  • S (Supply): Einkauf und Lieferung geschweißter Bauteile für Neufertigung oder Instandhaltung, ohne eigene Schweißarbeiten.

Die Folge für den Nachweis: Im Zertifikat beziehungsweise in der Herstellererklärung stehen nur noch die Tätigkeitsbereiche, die der Betrieb tatsächlich umsetzt. Ausschlüsse wie „außer Konstruktion" gibt es nicht mehr. Ein Zertifikat „CL 1 im Tätigkeitsbereich D, P, M und S" deckt alles ab; ein Lieferant ohne eigene Schweißung führt „CL 2 im Tätigkeitsbereich S".

4. Konformitätsnachweis: First, Second oder Third Party

Die größte Änderung betrifft die Frage, wer die Konformität bestätigt. Die Ausgabe 2008 kannte dafür nur die Zertifizierung des Schweißbetriebs, daher der alte Begriff „Zertifizierungsstufe". Jetzt gibt der Auftraggeber das Konformitätsbewertungsverfahren vor. Das nationale Vorwort der DIN EN 15085-2:2025 nennt drei Wege, die DVS 1619-1 (Ausgabe April 2026) im Einzelnen regelt:

  • First Party: Der Schweißbetrieb bewertet sich selbst und bestätigt die Konformität mit einer Herstellererklärung nach EN 15085-2, Abschnitt 6 (Einzelheiten: DVS 1619-2).
  • Second Party: Der Auftraggeber bewertet den Betrieb für einen Auftrag und bestätigt die Konformität mit einer Auftraggeberbestätigung (DVS 1619-3).
  • Third Party: Eine unabhängige Stelle bewertet den Betrieb und stellt ein Zertifikat aus (DVS 1619-4).

Welches Verfahren zulässig ist, macht DVS 1619-1, Abschnitt 4, von drei Dingen abhängig: vom Einsatz des Fahrzeugs (Eisenbahnfahrzeug nach Richtlinie (EU) 2016/798 oder Straßenbahn, U-Bahn und andere Bahnen), von der Klassifikationsstufe und vom Tätigkeitsbereich. Für Eisenbahnfahrzeuge gilt nach Abschnitt 4.1:

  • CL 1: Third Party.
  • CL 2: Third Party; alternativ Second Party für CL-2-Bauteile mit nachgewiesener niedriger Sicherheitsrelevanz.
  • CL 3: First, Second oder Third Party.

Für Straßenbahnen, U-Bahnen und andere Bahnen gilt das für den Tätigkeitsbereich P uneingeschränkt; für D, M und S kann der Betreiber in eigener Verantwortung davon abweichen (Abschnitt 4.2).

5. Was die Herstellererklärung enthält

Die Herstellererklärung nach EN 15085-2, Abschnitt 6, ist kein Formblatt, sondern das Dokument, in dem der Betrieb festhält:

  • Name und Anschrift,
  • die höchste Klassifikationsstufe und die Art der geschweißten Bauteile (Tabelle 1 als Orientierung),
  • die ausgeübten Tätigkeitsbereiche und den Ort jeder Tätigkeit,
  • die Schweißaufsichtspersonen mit Name, Qualifikation und Kenntnisstufe, mit klarer Benennung der verantwortlichen Schweißaufsicht,
  • die ausgeführten Schweißprozesse, Werkstoffgruppen nach CEN ISO/TR 15608 und Dickenbereiche.

Nach Abschnitt 6 gilt: Ändert sich einer dieser Punkte, ist die Erklärung zu überarbeiten; bei Änderungen an den Punkten a) bis e), also an allem außer Prozessen, Werkstoffgruppen und Dicken, sind die Kunden laufender Projekte zu informieren. Der Betrieb muss die Nachweise zur Erklärung jederzeit vorlegen können. Der Hauptunterschied zwischen Herstellererklärung und Zertifikat liegt in der Instanz, die bestätigt; das Zertifikat trägt darüber hinaus die Mindestangaben nach DVS 1619-4, Abschnitt 5.1, etwa das Anwendungsgebiet mit Einschränkungen.

6. Was das DB-Merkblatt vom 1. Oktober 2025 festlegt

Für Aufträge der DB AG konkretisiert das Merkblatt 20250910-401 die Wahl des Verfahrens und einige Fertigungsregeln. Es gilt bis zur Neuausgabe der Ril 951.0010 und nur im DB-Bereich:

  • Konformitätsnachweis: Für Bauteile der Stufen CL 1 und CL 2 ist eine Zertifizierung nach DVS 1619-4 erforderlich; anerkannt werden ausschließlich Zertifikate, die im Online-Register EN 15085 (joincert) eingestellt sind. Das Zertifikat muss die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche in Kombination mit dem Anwendungsgebiet enthalten. Für CL 3 genügt eine Herstellererklärung nach DVS 1619-2, ebenfalls mit Tätigkeitsbereichen und Anwendungsgebiet.
  • ISO 3834: Die Norm selbst ordnet in Abschnitt 5.1 zu: EN ISO 3834-2 für CL 1, EN ISO 3834-3 für CL 2, EN ISO 3834-4 für CL 3. Wer CL 1 erfüllt, darf dieselbe Tätigkeit auch an CL-2- und CL-3-Bauteilen ausführen; ein CL-3-Betrieb nur an CL 3.
  • Schweißnahtgüteklassen: CP A ist nach EN 15085-3 in der Neufertigung zu vermeiden; für DB-Aufträge lässt das Merkblatt CP A nicht zu. CP B1 nur für voll durchgeschweißte Stumpf- und T-Stöße, CP B2 auch für nicht durchgeschweißte T-Stöße. Schweißanweisungen für Nähte der Klasse CP C3 sind, wie das Merkblatt zu EN 15085-3 erläutert, mindestens nach ISO 15613 (Arbeitsprobe) zu qualifizieren.
  • Untervergabe: Für CL-1-Bauteile ist vor der Untervergabe die Zustimmung der DB AG erforderlich, für CL-2-Bauteile sind die Unterlieferanten zu benennen. Die Norm selbst verlangt in Abschnitt 7 für CL 1 eine Bewertung der Fertigung beim Unterlieferanten und die Information des Kunden über alle untervergebenen geschweißten Bauteile.
  • Erstmusterprüfung bei untervergebenen Bauteilen: nach EN 15085-5, Abschnitt 4.8, durch Schweißaufsichtspersonal der Stufe A (CL 1), B (CL 2) oder C (CL 3).
  • Schweißzusätze: Nachweis über ein DB-Zulassungszertifikat im Online-Register; ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 ist dafür nicht erforderlich, stattdessen DB-Zulassungsnummer und CE-Kennzeichnung auf dem Etikett der kleinsten Verpackungseinheit.
  • ZfP-Personal: Qualifikation nach ISO 9712 im Produktsektor „geschweißte Produkte", Requalifizierung nach fünf Jahren; Prüfanweisungen von Stufe 2 erstellt und von Stufe 3 validiert, UT-Prüfanweisungen zusätzlich durch die DB-Fachstelle.

Mehr zur Richtlinie selbst: DB-Richtlinie 951.0010.

7. Entscheidungshilfe für den Betrieb

  1. Welche Bauteile schweißen, konstruieren oder liefern Sie? Tabelle 1 der EN 15085-2 (für DB-Aufträge: Ril 951.0010Z01) gibt die Klassifikationsstufe vor. Die höchste Stufe im Bauteilspektrum bestimmt den Nachweis.
  2. Welche Tätigkeitsbereiche üben Sie aus? D, P, M, S, einzeln oder kombiniert. Nur diese stehen im Nachweis.
  3. Für wen fertigen Sie? Eisenbahnfahrzeuge nach EU-Recht: Verfahren nach DVS 1619-1, Abschnitt 4.1 (CL 1 und CL 2 Third Party). DB-Aufträge: zusätzlich Zertifikat im Online-Register für CL 1 und CL 2, Herstellererklärung für CL 3. Straßen- und U-Bahnen: Abschnitt 4.2, Abweichungen in Verantwortung des Betreibers.
  4. Haben Sie ein Zertifikat nach der Ausgabe 2008? Dann sollten Sie die Übersetzung nach dem DB-Merkblatt klären: CL 1 bis CL 3 bleiben, CL 4 wird zu Stufe plus Tätigkeitsbereich D und/oder S.
  5. Stimmt Ihre Herstellererklärung? Prüfen Sie die Punkte a) bis f) aus Abschnitt 6 gegen den Ist-Zustand: Schweißaufsicht, Prozesse, Werkstoffgruppen, Dicken, Orte.

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Quellen

  • EN 15085-2:2020+A2:2025 (DIN EN 15085-2:2025-09): Begriff 3.1, Abschnitt 4.1 mit Tabelle 1, Abschnitt 4.2 mit Tabelle 2, Abschnitt 5.1, Abschnitt 6, Abschnitt 7. Die Abschnitte 4.2 bis 7 wurden gegen die Fassung 2020+A1:2023 gelesen.
  • Merkblatt DB Systemtechnik 20250910-401, Ausgabe 01.10.2025 (DB-Lieferantenportal)
  • Richtlinie DVS 1619-1, Ausgabe April 2026, Abschnitte 3 und 4
  • DIN EN 15085-3:2023-07, DIN EN 15085-4:2023-05, DIN EN 15085-5:2023-05 (Verweise im Merkblatt)

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